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Spendenmöglichkeit:

Partner Südmexikos e.V.
Bank:
Volksbank Böblingen
IBAN:
DE30603900000459390007
Kto:
GENODES1BBV

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Satzung des Vereins


»Partner Südmexikos e.V.«
(gegründet als »Förderverein Freunde Südmexikos e.V.«)


§1


Der Verein führt den Namen »Partner Südmexikos e.V.«.
Der Verein hat seinen Sitz in Böblingen.



Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1996.


§2


Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.


Der Vereinszweck wird verfolgt durch

  • die Beschaffung von Mitteln (Beiträge, Spenden, Zuschüsse) und deren Weiterleitung an Körperschaften in Mexiko, welche diese Mittel unmittelbar für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit zu verwenden haben;
  • Verwendung für die Unterstützung und Durchführung von Projekten zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Indigenen, Kleinbauern und marginalisierten Gruppen im südlichen Mexiko;
  • Projekte, die von mexikanischen Partnerorganisationen vorgeschlagen werden;
  • die Anfertigung und Bereitstellung von Informationsmaterialien über die geförderten Projekte;
  • Die Durchführung von Informationsveranstaltungen in Deutschland zur Situation und zu den Lebensbedingungen in Mexiko;
  • Die Durchführung von eigenen Aktionen und Projekten der Entwicklungszusammenarbeit im oben beschriebenen Kontext;
  • Mitwirkung bei Aktionen und Projekten anderer Organisationen im oben beschriebenen Kontext;


Der Verein ist teilweise eine Körperschaft im Sinne des §58 Nr.1 AO.


§3


Der Verein verfolgt ausschließlich und teilweise auch unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse von Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen, insbesondere Zuschüsse Dritter für Verwaltungsaufgaben im Rahmen von beantragten Projektmitteln.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder und vertraglich Beschäftigte des Vereins haben Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrt- und Reisekosten sowie Porto-, Kopier- und Druckkosten. Hierbei haben sie das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Erstattung erfolgt bei Nachweis der Auslagen in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, insbesondere aus Mitteln, die durch Projektanträge eingeworben werden, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Er kann darüber hinaus Mitgliedern des Vereins, einschließlich Mitgliedern des Vorstandes, für die Vorbereitung oder Durchführung von Vereinsveranstaltungen oder -projekten auf der Grundlage eines Honorarvertrages eine ihrem Arbeitsaufwand entsprechend angemessene Vergütung zahlen.


§4


Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

Bei grobem Verstoß gegen die Pflichten der Vereinsmitgliedschaft kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein beschließen; das betroffene Mitglied hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht. Bei Verhinderung kann schriftlich Stimmvollmacht erteilt werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.


§5


Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.


§6


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus der/dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin. Bei Bedarf können dem Vorstand auch weitere Mitglieder angehören. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung vor Durchführung der Neuwahl. Die Mitglieder des Vorstandes sind je allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet der/die erste oder zweite Vorsitzende oder der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Vorstandssitzungen können auch in Gestalt telefonischer bzw. digitaler Konferenzschaltungen abgehalten werden. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im textlichen bzw. telefonischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.


§7


Der bzw. die erste Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Er bzw. sie kann für die Erledigung einzelner Aufgaben, insbesondere Mitgliederbetreuung, Kassenbuchungen, Korrespondenzen und Projektanträge eine Geschäftsführung bestellen und geschäftsführenden Personen eine den Aufgaben angemessene Aufwandsentschädigung zahlen, die den Anforderungen von § 3 entspricht. Geschäftsführende Personen können auch Mitglied des Vorstandes sein.


§8


Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und eines Tagesordnungsentwurfs beim Vorstand in Textform verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen.

Der bzw. die erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen und bestimmt einen Schriftführer bzw. eine Schriftführerin.

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied schriftlich oder in Textform Stimmvollmacht erteilen; gleiches gilt für juristische Personen. Wird eine juristische Person durch Mehrere vertreten, kann nur eine Person das Stimmrecht für diese ausüben. Als anwesend gelten alle Vereinsmitglieder, die am Versammlungsort zugegen oder durch ein anderes Mitglied vertreten sind sowie die telefonisch oder im Wege der elektronischen Kommunikation zum Versammlungsort dazugeschalteten, wenn diese Möglichkeit in der Einladung angekündigt wurde, die gegenseitige Verständigung gesichert ist und die Sitzungsleitung die Identität der ortsfernen Vereinsmitglieder festgestellt hat.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Aufhebung oder Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Soweit ein Beschluss einer qualifizierten Mehrheit der Mitglieder bedarf, sind schriftliche Abstimmungen außerhalb von Mitgliederversammlungen zulässig.

Wird geheime Abstimmung oder Wahl beantragt, sind ortsferne Anwesende von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn die Geheimhaltung ihrer Stimmabgabe nicht gewährleistet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Auszählung der geheim abgegebenen Stimmen erst nach einer von der Sitzungsleitung festgesetzten Frist nicht unter einer Woche nach Versammlungsschluss erfolgt und die nicht am Versammlungsort abgegebenen Stimmen innerhalb dieser Frist in verdeckter Form am Geschäftssitz des Vereins eingehen. Die Stimmenauszählung obliegt der Sitzungsleitung und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin.

Die Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des jeweiligen Abstimmungsergebnisses textlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterschreiben.


§9


Im Fall der Aufhebung oder Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieser Satzung.


Böblingen, 02. Februar 2023

Unsere Projektpartner:

CIDECI
Centro Indigena de
Capacitación Integral
»Fray Bartolomé
De Las Casas« A.C.
San Cristobal

SADEC
Saludy Desarrollo
Comunitario, A.C.
Palenque
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CODIGO DH
Comité de Defensa Integral de Derechos Humanos, Gobixha A. C., Oaxaca
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FRAYBA
Centro de Derechos Humanos Fray Bartolomé de las Casas, San Cristóbal de las Casas
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